Rechtliche Grundlagen Regalinspektionen

Rechtliche Grundlagen zu Regalinspektionen gibt es viele verschiedene. An dieser Stelle wollen wir Ihnen die bekanntesten und wichtigsten Vorschriften und Normen zur Regalinspektion kurz vorstellen. Außerdem informieren wir hier über weitere Begriffe in Zusammenhang mit Regalinspektionen (u.a. befähigte Person) und zeigen auf, welche Verantwortungen und Pflichten ein Betreiber von Lagereinrichtungen (Arbeitgeber) hat.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen Regalinspektionen,
wichtige Vorschriften & Normen:

Regale und Regalanlagen sind Lagereinrichtung und Lagereinrichtungen gelten als Arbeitsmittel. Damit unterliegen sie, wie alle anderen Arbeitsmittel auch, der Verantwortung des Arbeitgebers. Lagereinrichtungen sind zahlreichen Einflüssen ausgesetzt, die zu schweren Beschädigungen führen können. Das birgt die Gefahr, dass Menschen zu Schaden kommen können. Um die gesundheitlichen Risiken der Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten, gibt es eine Vielzahl von Vorschriften, Normen und Gesetze, an die sich der Arbeitgeber halten muss.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind u.A. die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit geregelt. Für uns relevant sind hier vor allem die Paragraphen §§ 3 bis 7.

Arbeitsschutzgesetz § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers:

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (…)

Arbeitsschutzgesetz § 4 Allgemeine Grundsätze:

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; (…)

Arbeitsschutzgesetz § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (…)

Arbeitsschutzgesetz § 6 Dokumentation:

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. (…)

Arbeitsschutzgesetz § 7 Übertragung von Aufgaben:

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/)

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)

In der Vorschrift 1 der Deutsche Gesetzliche UnfallVersicherung (ehemals BGV A1) werden, ähnlich wie im Arbeitschutzgesetz, ebenfalls u.A. die Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Unfallverhütung und Arbeitssicherheit erläutert. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, eventuelle Gefahren für den Mitarbeiter zu erkennen, zu beurteilen und Maßnahmen zur Unfallverhütung in die Wege zu leiten. Sind die notwendigen Maßnahmen nicht vom Arbeitgeber auszuführen, so ist dieser dazu verpflichtet, ein Fremdunternehmen zu beauftragen.

Unfallverhütungsvorschrift § 2 Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen. (…)

Unfallverhütungsvorschrift § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind. (…)

Unfallverhütungsvorschrift § 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Unfallverhütungsvorschrift § 5 Vergabe von Aufträgen

(…) (2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat. (…)

Unfallverhütungsvorschrift § 7 Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu  berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

(Quelle: https://www.arbeitsschutzgesetze.com/vorschriften/bgv-a1/)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) heißt auch „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“. Da Regale als Lagereinrichtungen zu den Arbeitsmitteln zählen, muss diese Verordnung auch hier angewandt werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Stellen aus der Verordnung zum Thema Regale und Regalinspektionen.

Betriebssicherheitsverordnung § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. (…)

Betriebssicherheitsverordnung § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. (…)

(5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen./p>

(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.

(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. (…)

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/)

DIN-Normen zum Thema Lagereinrichtungen

DIN EN 15635 – Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl,
Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen (2009.08)

In dieser Norm wird beschrieben, wie ortsfeste Regalsysteme aus Stahl betrieben und gewartet werden müssen. Ein Großteil der Norm befasst sich mit der Kontrolle von Regalen, insbesondere werden Häufigkeit und Ablauf der Regalinspektionen vorgegeben. Weiter wird beschrieben, wie Schäden bewertet werden und wie im Schadensfall vorzugehen ist. Es wird auch beschrieben, welche Anforderungen die Regalprüfer erfüllen müssen. Damit ist diese Norm richtungsweisend für die Überprüfung von Lagereinrichtungen!

DIN EN 15 512  – Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl,
Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung

Diese Norm enthält Angaben zur Trag- und Belastungsfähigkeit von Regalen und gibt Vorgaben zur statischen Bemessung von ortsfesten Regalsystemen aus Stahl.

DIN EN 15 620 – Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl,
Verstellbare Palettenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume

Insbesondere für verstellbare Palettenregale, aber auch für andere ortsfeste Regalsysteme aus Stahl, werden in dieser Norm zulässige Grenzabweichungen und Verformungen festgelegt. Außerdem wird die Beschaffenheit von Freiräumen, Gängen und Boden definiert.

DIN EN 15 629 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl,
Spezifikation von Lagereinrichtungen

Hinweise zur Spezifikation von Lagereinrichtungen, besonders zur Planung, Beschaffenheit und Aufbau von Regalsystemen aus Stahl werden in dieser Norm beschrieben.

(Quelle: https://www.dguv.de/fbhl/sachgebiete/foerdern-lagern-logistik/lagereinrichtungen-und-geraete/publikationen/index.jsp)

BG-Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ DGUV 108-007 / vorher BGR 234

BG-Regel bedeutet im Ganzen: „Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“. Sie stellen folgende Inhalte zusammen und erweitern diese teilweise:
• staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
• berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)und/oder
• technischen Spezifikationen und/oder
• den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Eine BG-Regel soll dem Arbeitgeber als Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten sein und ihm Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die für Lagereinrichtungen, speziell Regale, wichtigsten Aussagen werden unten auszugsweise dargestellt:

2   Begriffsbestimmungen

„Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke. Regale sind z.B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen. (…)“

3 Allgemeine Anforderungen

„Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. (…)“

4 Bau und Ausrüstung – 4.1 Gemeinsame Bestimmungen – 4.1.1 Ausführung

„Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein. (…)“

5 Betrieb – 5.1 Gemeinsame Bestimmungen – 5.1.1 Belastung

„Die zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -geräten darf nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden. (…)“

 

5.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen – 5.2.1 Regale

„5.2.1.1 Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen. Gegebenenfalls ist der Hersteller hinzuzuziehen.

5.2.1.2 Geöffnete Geländer mehrgeschossiger Regaleinrichtungen sind nach dem Be- und Entladen wieder zu schließen.“ (…)

6 Prüfung

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.

(Quelle: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/regeln/992/lagereinrichtungen-und-geraete)

 

Technische Regeln für Betriebssicherheit

TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen

„Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheitermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“ (…)

1 Anwendungsbereich

„(1) Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungenan die Befähigungeiner zur Prüfung befähigten Person entsprechend §2 Absatz 6 BetrSichV. (…)“

(Quelle: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-1203.html)